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	<title>Zwangsgeld Archive - FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</title>
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	<title>Zwangsgeld Archive - FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</title>
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		<title>Abgabefrist endet am 02.09.!</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jul 2024 14:34:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wer für das Jahr 2023 abgabepflichtig ist, sollte sich mit der Steuererklärung sputen. Aufgrund der zurückliegenden Monate betrifft die Abgabepflicht wesentlich mehr Steuerzahler als üblich. Insbesondere Kurzarbeiter sollten sich den 1. November im Kalender markieren! Auch wenn Sie bisher nicht bzw. freiwillig Ihre Steuererklärung abgegeben haben, können Sie nun eventuell abgabepflichtig sein. Lediglich Angestelle Alleinstehende [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer für das Jahr 2023 abgabepflichtig ist, sollte sich mit der Steuererklärung sputen. Aufgrund der zurückliegenden Monate betrifft die Abgabepflicht wesentlich mehr Steuerzahler als üblich. Insbesondere Kurzarbeiter sollten sich den 1. November im Kalender markieren!</p>
<p>Auch wenn Sie bisher nicht bzw. freiwillig Ihre Steuererklärung abgegeben haben, können Sie nun eventuell abgabepflichtig sein. Lediglich Angestelle Alleinstehende oder Paare mit Steuerklasse IV/IV ohne weitere Einkünfte dürfen freiwillig Ihre Einkommensteuererklärung einreichen. Sobald Entschädigungszahlungen oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro pro Jahr bezogen wurden, sind Sie verpflichtet Ihre Steuererklärung abzugeben. Wer das nicht fristgerecht schafft, kann sich auf Verspätungszuschläge von mind. 25,00 Euro pro Monat einstellen.</p>
<p>Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie plötzlich abgabepflichtig sind, denn das Finanzamt vergißt niemand.</p>
<p>Worauf man bei der Einkommensteuererklärung in diesem Jahr besonders achten sollten, erklären wir unseren Mitgliedern und Interessenten bei einem Termin sehr gerne!</p>
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		<title>Homoffice &#8211; TOPP oder FLOPP ?</title>
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		<pubDate>Thu, 23 May 2024 06:00:12 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Für viele Arbeitnehmer, die Corona-bedingt ins Home-Office ausweichen mussten und müssen, wird die Steuererklärung für das laufende Jahr 2020 neue Herausforderungen bringen. Stichwort: Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer. Hier gibt es Regelungsbedarf und das ist jetzt auch (endlich) im Bundestag angekommen, denn: Ob Sie in Ihrer Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können hängt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Für viele Arbeitnehmer, die Corona-bedingt ins Home-Office ausweichen mussten und müssen, wird die Steuererklärung für das laufende Jahr 2020 neue Herausforderungen bringen.</p>
<p>Stichwort: Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer. Hier gibt es Regelungsbedarf und das ist jetzt auch (endlich) im Bundestag angekommen, denn: Ob Sie in Ihrer Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können hängt davon ab, ob Sie tatsächlich ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn haben.</p>
<p>Und genau hier beginnt das Problem, denn die Anforderungen hierfür sind streng geregelt und für beinahe alle Betroffenen nicht umsetzbar! So „bequem“ das Arbeiten zu Hause auch erscheinen mag oder sich wegen der Betreuung von Kindern anbietet, dürfen Sie nicht die umfangreichen steuerrechtlichen Folgen unterschätzen. Rechtzeitiges Handeln ist jetzt unbedingt erforderlich! Wir machen das!</p>
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		<title>Kurzarbeitergeld erhalten? Dann machen Sie sich auf eine Nachzahlung gefasst!</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2020 11:10:43 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt. Beispiel: Sie haben im Jahr 2020 ein Gehalt bezogen, auf das nach den Lohnsteuertabellen 20% Lohnsteuer anfällt. Außerdem haben Sie einige Zeit Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses Kurzarbeitergeld wird jetzt zu Ihrem Gehalt dazugerechnet. Auf [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Sie haben im Jahr 2020 ein Gehalt bezogen, auf das nach den Lohnsteuertabellen 20% Lohnsteuer anfällt. Außerdem haben Sie einige Zeit Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses Kurzarbeitergeld wird jetzt zu Ihrem Gehalt dazugerechnet. Auf die Summe (Gehalt + Kurzarbeitergeld) sind laut Lohnsteuertabelle 22% Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird jetzt auf Ihr Gehalt angewendet – nicht aber auf das Kurzarbeitergeld, das muss nicht versteuert werden.</p>
<p><strong>Die Folge dieser Berechnung: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss meist Steuern nachzahlen.</strong></p>
<p><strong>Jetzt schon an die Steuererklärung denken und Geld zurücklegen! </strong></p>
<ul>
<li>Wer keinen verdienenden Ehepartner hat und das ganze Jahr über »Kurzarbeit Null« macht (das heißt, die Arbeitszeit wird auf Null Stunden gesenkt und man arbeitet gar nicht), muss nicht mit einer Steuernachforderung rechnen.</li>
<li>Alle anderen sollten sich darauf vorbereiten, dass das Finanzamt Geld sehen will. Legen Sie also am besten sicherheitshalber monatlich 50 bis 100 Euro fürs Finanzamt zurück, sonst gibt es im Steuerbescheid ein teures Erwachen.</li>
</ul>
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		<title>Achtung &#8211; Ab 01.08. kann es richtig teuer werden !</title>
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		<dc:creator><![CDATA[vitaliy]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2020 11:47:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie erneut auf die Verspätungszuschläge hinweisen. Die Neuregelung des Verspätungszuschlags bringt eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Die Finanzverwaltung erhofft sich davon eine pünktlichere Abgabe von Steuererklärungen. Es gelten folgende Regelungen: Regelung nach § 125 AO (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/achtung-verspaetungszuschlaege-2/">Achtung &#8211; Ab 01.08. kann es richtig teuer werden !</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie erneut auf die Verspätungszuschläge hinweisen. Die Neuregelung des Verspätungszuschlags bringt eine <span style="color: #ff6600">Verschärfung der bisherigen Rechtslage</span>. Die Finanzverwaltung erhofft sich davon eine pünktlichere Abgabe von Steuererklärungen. Es gelten folgende Regelungen:</h5>
<p>Regelung nach § 125 AO</p>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.</div>
<div class="jurAbsatz">
<p>(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,</p>
<dl>
<dt>1.</dt>
<dd>
<div>nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,</div>
</dd>
<dt>2.</dt>
<dd>
<div>in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder</div>
</dd>
<dt>3.</dt>
<dd>
<div>in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt</div>
</dd>
</dl>
<p>abgegeben wurde.</p>
</div>
<div class="jurAbsatz">
<p>(3) Absatz 2 gilt nicht,</p>
<dl>
<dt>1.</dt>
<dd>
<div>wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,</div>
</dd>
<dt>2.</dt>
<dd>
<div>wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,</div>
</dd>
<dt>3.</dt>
<dd>
<div>wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder</div>
</dd>
<dt>4.</dt>
<dd>
<div>bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.</div>
</dd>
</dl>
</div>
<div class="jurAbsatz">(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.</div>
<div class="jurAbsatz">(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.</div>
<div class="jurAbsatz">(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.</div>
<div class="jurAbsatz">(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.</div>
<div class="jurAbsatz">(8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.</div>
<div class="jurAbsatz">(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.</div>
<div class="jurAbsatz">(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.</div>
<div class="jurAbsatz">(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden.</div>
<div class="jurAbsatz">(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.</div>
<div class="jurAbsatz">(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.</div>
</div>
</div>
</div>
<div id="BJNR006130976BJNE024610377_FNS" class="jnfussnote">
<h4>Fußnote</h4>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 8 AOEG 1977 +++)</div>
</div>
</div>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/achtung-verspaetungszuschlaege-2/">Achtung &#8211; Ab 01.08. kann es richtig teuer werden !</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rentenerhöhung 2020 &#8211; fast 5 Millionen Rentner sind dann steuerpflichtig!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[vitaliy]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2020 09:52:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Renten werden im Juli 2020 um bis zu 5 Prozent steigen, das wäre eine der höchsten Rentenerhöhungen in den letzten 10 Jahren. Das war die gute Nachricht, und nun zur Kehrseite der Medaille, denn dieses &#8222;Geschenk&#8220; entpuppt sich als schlechte Nachrichten für knapp 50.000 Seniorinnen und Senioren, die dann steuerpflichtig werden. Damit steigt die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/rentenerhoehung-2020-fast-5-millionen-rentner-sind-dann-steuerpflichtig/">Rentenerhöhung 2020 &#8211; fast 5 Millionen Rentner sind dann steuerpflichtig!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Renten werden im Juli 2020 um bis zu 5 Prozent steigen, das wäre eine der höchsten Rentenerhöhungen in den letzten 10 Jahren. Das war die gute Nachricht, und nun zur Kehrseite der Medaille, denn dieses &#8222;Geschenk&#8220; entpuppt sich als schlechte Nachrichten für knapp 50.000 Seniorinnen und Senioren, die dann steuerpflichtig werden. Damit steigt die Zahl der zu versteuernden Renten auf gigantische 4,98 Millionen!</p>
<p>Also, worauf dürfen wir uns freuen? Wir fassen zusammen was die Rentenerhöhung bedeutet:</p>
<ul>
<li>
<div>
<div class="leadIn">
<p>Rentner in Deutschland haben 2019 fast 41 Milliarden Euro Einkommensteuer bezahlt. Das ist doppelt so viel wie noch vor zehn Jahren. Deutsche Rentner haben im vergangenen Jahr so viel Einkommenssteuer gezahlt wie noch nie. Insgesamt 40,82 Milliarden Euro flossen in die Staatskasse – doppelt so viel wie noch im Jahr 2009.</p>
</div>
</div>
</li>
<li>Informationen ob man steuerpflichtig ist oder nicht, muss man selbst einholen, denn das Finanzamt weist Sie nicht darauf hin! Angesichts der satten <strong>Verspätungszuschlage</strong>, die automatisch erhoben werden verwundert diese Vorgehensweise nicht, denn durch die Erhebung der Verspätungszuschläge nimmt der Staat auf eine sehr bequeme Weise zusätzliches Geld ein.</li>
</ul>
<p><u>Unser Fazit:</u></p>
<p>Nehmen Sie auf JEDEN FALL professionelle Hilfe in Anspruch wenn Sie überprüfen wollen, ob sie nun abgabepflichtig sind oder nicht! Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger selbst bei der vermeintlich richtigen Stelle Fehlinformationen darüber erhalten haben. Wenn dann eine Schätzung und Vorauszahlungen ins Haus flattern, ist der Schreck oft groß aber noch ist nichts verloren! Spätestens dann müssen Sie rasch reagieren. Wir machen das! Unkompliziert und rasch.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Achtung &#8211; Verspätungszuschläge !</title>
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		<dc:creator><![CDATA[vitaliy]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Jun 2019 17:16:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung zu spät abgegeben]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt Strafe]]></category>
		<category><![CDATA[Frist 31.07.]]></category>
		<category><![CDATA[Frist Abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Frist Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Verspätungszuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Verspätungszuschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Neuregelung des Verspätungszuschlags bringt eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Die Finanzverwaltung erhofft sich davon eine pünktlichere Abgabe von Steuererklärungen. Regelung nach § 125 AO (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h5>Die Neuregelung des Verspätungszuschlags bringt eine Verschärfung der bisherigen<br />
Rechtslage. Die Finanzverwaltung erhofft sich davon eine pünktlichere Abgabe von<br />
Steuererklärungen.</h5>
<p>Regelung nach § 125 AO</p>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.</div>
<div class="jurAbsatz">(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,</p>
<dl>
<dt>1.</dt>
<dd>
<div>nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,</div>
</dd>
<dt>2.</dt>
<dd>
<div>in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder</div>
</dd>
<dt>3.</dt>
<dd>
<div>in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt</div>
</dd>
</dl>
<p>abgegeben wurde.</p></div>
<div class="jurAbsatz">(3) Absatz 2 gilt nicht,</p>
<dl>
<dt>1.</dt>
<dd>
<div>wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,</div>
</dd>
<dt>2.</dt>
<dd>
<div>wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,</div>
</dd>
<dt>3.</dt>
<dd>
<div>wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder</div>
</dd>
<dt>4.</dt>
<dd>
<div>bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.</div>
</dd>
</dl>
</div>
<div class="jurAbsatz">(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.</div>
<div class="jurAbsatz">(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.</div>
<div class="jurAbsatz">(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.</div>
<div class="jurAbsatz">(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.</div>
<div class="jurAbsatz">(8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.</div>
<div class="jurAbsatz">(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.</div>
<div class="jurAbsatz">(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.</div>
<div class="jurAbsatz">(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden.</div>
<div class="jurAbsatz">(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.</div>
<div class="jurAbsatz">(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.</div>
</div>
</div>
</div>
<div id="BJNR006130976BJNE024610377_FNS" class="jnfussnote">
<h4>Fußnote</h4>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 8 AOEG 1977 +++)</div>
</div>
</div>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Neuregelung bei Verspätungszuschlägen &#8211; handeln Sie rasch, sonst zahlen Sie drauf!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[vitaliy]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Mar 2019 14:28:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt Strafe]]></category>
		<category><![CDATA[Säumniszuschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Verspätungszuschläge Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsgeldandrohung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immer wieder etwas Neues: Dieser Beitrag richtet sich an alle Personen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Unsere Mitglieder können an dieser Stelle bereits mit dem Lesen aufhören, alle anderen sollten den Artikel sorgfältig bis zum Ende lesen. Denn: wer mit der Abgabe seiner Steuererklärung trödelt, zahlt ab diesem Jahr gehörig drauf. Das Finanzamt kann einen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder etwas Neues:</p>
<p>Dieser Beitrag richtet sich an alle Personen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Unsere Mitglieder können an dieser Stelle bereits mit dem Lesen aufhören, alle anderen sollten den Artikel sorgfältig bis zum Ende lesen. Denn: wer mit der Abgabe seiner Steuererklärung trödelt, zahlt ab diesem Jahr gehörig drauf.</p>
<p>Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Richtig, das konnten die Finanzämter schon seit jeher. ABER: Bis zur Einkommensteuererklärung 2017 lag der Verspätungszuschlag im Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten. So wurde bisher bei sonst pünktlichen Steuerzahlern meist ein Auge zugedrückt – und keine Strafzahlung verlangt.</p>
<p>Das heißt nun im Klartext: seit 01.01.2019 gelten für alle abgabepflichtigen Steuerzahler neue Abgabefristen (früher 31.05., ab 2019 gilt der 31.07.) Im Gegenzug wird die verspätete Abgabe der Steuererklärung härter bestraft. So werden<strong> mindestens 25 Euro</strong> fällig – und das für jeden zu spät abgegebenen Monat! Dies liegt nicht mehr im Ermessen des Finanzsachbearbeiters, sondern wird automatisch durch das System festgesetzt. Die Strafe wird dann automatisch im Steuerbescheid zur Steuerschuld hinzugerechnet. Ab sofort wird auch ein Verspätungszuschlag erhoben wenn Sie eine Steuererstattung erhalten, und direkt vom Erstattungsbetrag abgezogen.</p>
<p>Bei Rentnern, die davon ausgegangen sind, keine Steuererklärungen abgeben zu müssen, wird der Verspätungszuschlag erst ab dem Monat berechnet, der der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist folgt.</p>
<p>Diese gesamte Neuregelung ist als „erzieherische Maßnahme“ zu werten um alle steuerpflichtigen anzuhalten Ihre Einkommensteuererklärung pünktlich abzugeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein erhalten Sie automatisch eine Fristverlängerung bis 28.02. des Folgejahres für die Abgabe der jeweiligen Einkommensteuererklärung.</p>
<p><span style="font-family: 'Arial','sans-serif'"> </span></p>
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			</item>
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		<title>Möchten auch Sie zusätzliches Urlaubsgeld?</title>
		<link>https://www.fairtax-ev.de/ihr-urlaubsgeld-ist-schon-da/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[vitaliy]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Mar 2019 15:22:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerabgabe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zusätzliches Geld für Ihre Urlaubskasse? Wir machen das! Ab März beginnen die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2018. Zählen  Sie zu den Ersten, die Ihre zu viel bezahlten Steuern vom Finanzamt wieder bekommen &#8211; und gönnen Sie sich damit etwas Schönes (bevor es andere tun!). Werden Sie Mitglied und vereinbaren Sie rasch einen Termin!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/ihr-urlaubsgeld-ist-schon-da/">Möchten auch Sie zusätzliches Urlaubsgeld?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zusätzliches <strong>Geld </strong>für Ihre Urlaubskasse? <strong>Wir machen das!</strong></p>
<p>Ab März beginnen die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2018. Zählen  Sie zu den Ersten, die Ihre zu viel bezahlten Steuern vom Finanzamt wieder bekommen &#8211; und gönnen <strong>Sie</strong> sich damit etwas Schönes (bevor es andere tun!). Werden Sie Mitglied und vereinbaren Sie rasch einen Termin!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/ihr-urlaubsgeld-ist-schon-da/">Möchten auch Sie zusätzliches Urlaubsgeld?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
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