Neuregelung bei Verspätungszuschlägen – handeln Sie rasch, sonst zahlen Sie drauf!

Mrz 10, 2019

Immer wieder etwas Neues:

Dieser Beitrag richtet sich an alle Personen, die eine Steuererklärung abgeben müssen. Unsere Mitglieder können an dieser Stelle bereits mit dem Lesen aufhören, alle anderen sollten den Artikel sorgfältig bis zum Ende lesen. Denn: wer mit der Abgabe seiner Steuererklärung trödelt, zahlt ab diesem Jahr gehörig drauf.

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Richtig, das konnten die Finanzämter schon seit jeher. ABER: Bis zur Einkommensteuererklärung 2017 lag der Verspätungszuschlag im Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten. So wurde bisher bei sonst pünktlichen Steuerzahlern meist ein Auge zugedrückt – und keine Strafzahlung verlangt.

Das heißt nun im Klartext: seit 01.01.2019 gelten für alle abgabepflichtigen Steuerzahler neue Abgabefristen (früher 31.05., ab 2019 gilt der 31.07.) Im Gegenzug wird die verspätete Abgabe der Steuererklärung härter bestraft. So werden mindestens 25 Euro fällig – und das für jeden zu spät abgegebenen Monat! Dies liegt nicht mehr im Ermessen des Finanzsachbearbeiters, sondern wird automatisch durch das System festgesetzt. Die Strafe wird dann automatisch im Steuerbescheid zur Steuerschuld hinzugerechnet. Ab sofort wird auch ein Verspätungszuschlag erhoben wenn Sie eine Steuererstattung erhalten, und direkt vom Erstattungsbetrag abgezogen.

Bei Rentnern, die davon ausgegangen sind, keine Steuererklärungen abgeben zu müssen, wird der Verspätungszuschlag erst ab dem Monat berechnet, der der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist folgt.

Diese gesamte Neuregelung ist als „erzieherische Maßnahme“ zu werten um alle steuerpflichtigen anzuhalten Ihre Einkommensteuererklärung pünktlich abzugeben.

 

Als Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein erhalten Sie automatisch eine Fristverlängerung bis 28.02. des Folgejahres für die Abgabe der jeweiligen Einkommensteuererklärung.

 

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