Arbeitnehmer

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Die Steuererklärung – oft lästig, jedoch eine Pflicht. Der kommt man jedoch gerne nach, wenn am Ende eine schöne Steuererstattung winkt. Bis es so weit ist, muss man etliche formale Hindernisse überwinden.

Beachten Sie die Abgabefristen

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie verpflichtet, z. B.

  • wenn Sie einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt haben,
  • einer der beiden berufstätigen Ehepartner die Steuerklasse V oder VI hat,
  • wenn Ehepartner die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben,
  • wenn Sie Elterngeld oder Krankengeld oder eine andere Lohnersatzleistung über 410 € bezogen haben.

Es gilt in diesen Fällen also: Ihre Steuererklärung muss bis zum 31.07. des nächsten Jahres beim Finanzamt sein. Wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgeben, kann das Finanzamt Sie dafür bestrafen – mit dem Verspätungszuschlag.

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Wer nicht unter die Abgabepflicht einer Steuererklärung fällt, muss auch nicht unbedingt eine abgeben. Ihnen als Arbeitnehmer zum Beispiel wird jeden Monat die Lohnsteuer abgezogen und der Arbeitgeber bezahlt so Ihre Steuerschuld an den Fiskus. Wie viel das ist, können Sie auch im Internet bei einem frei zugänglichen Steuerrechner errechnen lassen. Steuerlich ist für Sie damit alles erledigt und Sie müssen sich eigentlich nicht weiter mit dem Finanzamt auseinandersetzen.

Freiwillig eine Steuererklärung abzugeben lohnt sich, wenn Sie jedoch im Laufe des Jahres beispielsweise hohe Werbungskosten (durch einen berufsbedingten Umzug), Sonderausgaben (auf Grund einer Ausbildung) oder außergewöhnliche Belastungen (bspw. die Zerstörung von Hausrat durch ein Hochwasser) hatten. Denn dann können Sie durchaus mit einer Steuererstattung rechnen. In diesem Fall haben Sie für Ihre Steuererklärung vier Jahre Zeit. Bis 31.12.2019 können Sie also noch eine Steuererklärung für das Jahr 2015 abgeben.

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