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	<title>Einkommensteuererklärung zu spät abgegeben Archive - FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</title>
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	<title>Einkommensteuererklärung zu spät abgegeben Archive - FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</title>
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		<title>Abgabefrist endet am 02.09.!</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jul 2024 14:34:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Wer für das Jahr 2023 abgabepflichtig ist, sollte sich mit der Steuererklärung sputen. Aufgrund der zurückliegenden Monate betrifft die Abgabepflicht wesentlich mehr Steuerzahler als üblich. Insbesondere Kurzarbeiter sollten sich den 1. November im Kalender markieren! Auch wenn Sie bisher nicht bzw. freiwillig Ihre Steuererklärung abgegeben haben, können Sie nun eventuell abgabepflichtig sein. Lediglich Angestelle Alleinstehende [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer für das Jahr 2023 abgabepflichtig ist, sollte sich mit der Steuererklärung sputen. Aufgrund der zurückliegenden Monate betrifft die Abgabepflicht wesentlich mehr Steuerzahler als üblich. Insbesondere Kurzarbeiter sollten sich den 1. November im Kalender markieren!</p>
<p>Auch wenn Sie bisher nicht bzw. freiwillig Ihre Steuererklärung abgegeben haben, können Sie nun eventuell abgabepflichtig sein. Lediglich Angestelle Alleinstehende oder Paare mit Steuerklasse IV/IV ohne weitere Einkünfte dürfen freiwillig Ihre Einkommensteuererklärung einreichen. Sobald Entschädigungszahlungen oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro pro Jahr bezogen wurden, sind Sie verpflichtet Ihre Steuererklärung abzugeben. Wer das nicht fristgerecht schafft, kann sich auf Verspätungszuschläge von mind. 25,00 Euro pro Monat einstellen.</p>
<p>Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie plötzlich abgabepflichtig sind, denn das Finanzamt vergißt niemand.</p>
<p>Worauf man bei der Einkommensteuererklärung in diesem Jahr besonders achten sollten, erklären wir unseren Mitgliedern und Interessenten bei einem Termin sehr gerne!</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Achtung &#8211; Ab 01.08. kann es richtig teuer werden !</title>
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		<dc:creator><![CDATA[vitaliy]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2020 11:47:59 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie erneut auf die Verspätungszuschläge hinweisen. Die Neuregelung des Verspätungszuschlags bringt eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Die Finanzverwaltung erhofft sich davon eine pünktlichere Abgabe von Steuererklärungen. Es gelten folgende Regelungen: Regelung nach § 125 AO (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/achtung-verspaetungszuschlaege-2/">Achtung &#8211; Ab 01.08. kann es richtig teuer werden !</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie erneut auf die Verspätungszuschläge hinweisen. Die Neuregelung des Verspätungszuschlags bringt eine <span style="color: #ff6600">Verschärfung der bisherigen Rechtslage</span>. Die Finanzverwaltung erhofft sich davon eine pünktlichere Abgabe von Steuererklärungen. Es gelten folgende Regelungen:</h5>
<p>Regelung nach § 125 AO</p>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.</div>
<div class="jurAbsatz">
<p>(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,</p>
<dl>
<dt>1.</dt>
<dd>
<div>nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,</div>
</dd>
<dt>2.</dt>
<dd>
<div>in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder</div>
</dd>
<dt>3.</dt>
<dd>
<div>in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt</div>
</dd>
</dl>
<p>abgegeben wurde.</p>
</div>
<div class="jurAbsatz">
<p>(3) Absatz 2 gilt nicht,</p>
<dl>
<dt>1.</dt>
<dd>
<div>wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,</div>
</dd>
<dt>2.</dt>
<dd>
<div>wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,</div>
</dd>
<dt>3.</dt>
<dd>
<div>wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder</div>
</dd>
<dt>4.</dt>
<dd>
<div>bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.</div>
</dd>
</dl>
</div>
<div class="jurAbsatz">(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.</div>
<div class="jurAbsatz">(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.</div>
<div class="jurAbsatz">(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.</div>
<div class="jurAbsatz">(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.</div>
<div class="jurAbsatz">(8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.</div>
<div class="jurAbsatz">(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.</div>
<div class="jurAbsatz">(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.</div>
<div class="jurAbsatz">(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden.</div>
<div class="jurAbsatz">(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.</div>
<div class="jurAbsatz">(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.</div>
</div>
</div>
</div>
<div id="BJNR006130976BJNE024610377_FNS" class="jnfussnote">
<h4>Fußnote</h4>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 8 AOEG 1977 +++)</div>
</div>
</div>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/achtung-verspaetungszuschlaege-2/">Achtung &#8211; Ab 01.08. kann es richtig teuer werden !</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rentenerhöhung 2020 &#8211; fast 5 Millionen Rentner sind dann steuerpflichtig!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[vitaliy]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2020 09:52:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Renten werden im Juli 2020 um bis zu 5 Prozent steigen, das wäre eine der höchsten Rentenerhöhungen in den letzten 10 Jahren. Das war die gute Nachricht, und nun zur Kehrseite der Medaille, denn dieses &#8222;Geschenk&#8220; entpuppt sich als schlechte Nachrichten für knapp 50.000 Seniorinnen und Senioren, die dann steuerpflichtig werden. Damit steigt die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/rentenerhoehung-2020-fast-5-millionen-rentner-sind-dann-steuerpflichtig/">Rentenerhöhung 2020 &#8211; fast 5 Millionen Rentner sind dann steuerpflichtig!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Renten werden im Juli 2020 um bis zu 5 Prozent steigen, das wäre eine der höchsten Rentenerhöhungen in den letzten 10 Jahren. Das war die gute Nachricht, und nun zur Kehrseite der Medaille, denn dieses &#8222;Geschenk&#8220; entpuppt sich als schlechte Nachrichten für knapp 50.000 Seniorinnen und Senioren, die dann steuerpflichtig werden. Damit steigt die Zahl der zu versteuernden Renten auf gigantische 4,98 Millionen!</p>
<p>Also, worauf dürfen wir uns freuen? Wir fassen zusammen was die Rentenerhöhung bedeutet:</p>
<ul>
<li>
<div>
<div class="leadIn">
<p>Rentner in Deutschland haben 2019 fast 41 Milliarden Euro Einkommensteuer bezahlt. Das ist doppelt so viel wie noch vor zehn Jahren. Deutsche Rentner haben im vergangenen Jahr so viel Einkommenssteuer gezahlt wie noch nie. Insgesamt 40,82 Milliarden Euro flossen in die Staatskasse – doppelt so viel wie noch im Jahr 2009.</p>
</div>
</div>
</li>
<li>Informationen ob man steuerpflichtig ist oder nicht, muss man selbst einholen, denn das Finanzamt weist Sie nicht darauf hin! Angesichts der satten <strong>Verspätungszuschlage</strong>, die automatisch erhoben werden verwundert diese Vorgehensweise nicht, denn durch die Erhebung der Verspätungszuschläge nimmt der Staat auf eine sehr bequeme Weise zusätzliches Geld ein.</li>
</ul>
<p><u>Unser Fazit:</u></p>
<p>Nehmen Sie auf JEDEN FALL professionelle Hilfe in Anspruch wenn Sie überprüfen wollen, ob sie nun abgabepflichtig sind oder nicht! Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger selbst bei der vermeintlich richtigen Stelle Fehlinformationen darüber erhalten haben. Wenn dann eine Schätzung und Vorauszahlungen ins Haus flattern, ist der Schreck oft groß aber noch ist nichts verloren! Spätestens dann müssen Sie rasch reagieren. Wir machen das! Unkompliziert und rasch.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/rentenerhoehung-2020-fast-5-millionen-rentner-sind-dann-steuerpflichtig/">Rentenerhöhung 2020 &#8211; fast 5 Millionen Rentner sind dann steuerpflichtig!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
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		<title>Achtung &#8211; Verspätungszuschläge !</title>
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		<dc:creator><![CDATA[vitaliy]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Jun 2019 17:16:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Neuregelung des Verspätungszuschlags bringt eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Die Finanzverwaltung erhofft sich davon eine pünktlichere Abgabe von Steuererklärungen. Regelung nach § 125 AO (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fairtax-ev.de/achtung-verspaetungszuschlaege/">Achtung &#8211; Verspätungszuschläge !</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fairtax-ev.de">FairTax Lohnsteuerhilfe e. V.</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>Die Neuregelung des Verspätungszuschlags bringt eine Verschärfung der bisherigen<br />
Rechtslage. Die Finanzverwaltung erhofft sich davon eine pünktlichere Abgabe von<br />
Steuererklärungen.</h5>
<p>Regelung nach § 125 AO</p>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.</div>
<div class="jurAbsatz">(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,</p>
<dl>
<dt>1.</dt>
<dd>
<div>nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,</div>
</dd>
<dt>2.</dt>
<dd>
<div>in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder</div>
</dd>
<dt>3.</dt>
<dd>
<div>in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt</div>
</dd>
</dl>
<p>abgegeben wurde.</p></div>
<div class="jurAbsatz">(3) Absatz 2 gilt nicht,</p>
<dl>
<dt>1.</dt>
<dd>
<div>wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,</div>
</dd>
<dt>2.</dt>
<dd>
<div>wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,</div>
</dd>
<dt>3.</dt>
<dd>
<div>wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder</div>
</dd>
<dt>4.</dt>
<dd>
<div>bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.</div>
</dd>
</dl>
</div>
<div class="jurAbsatz">(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.</div>
<div class="jurAbsatz">(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.</div>
<div class="jurAbsatz">(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.</div>
<div class="jurAbsatz">(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.</div>
<div class="jurAbsatz">(8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.</div>
<div class="jurAbsatz">(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.</div>
<div class="jurAbsatz">(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.</div>
<div class="jurAbsatz">(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden.</div>
<div class="jurAbsatz">(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.</div>
<div class="jurAbsatz">(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.</div>
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<h4>Fußnote</h4>
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<div class="jnhtml">
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<div class="jurAbsatz">(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 8 AOEG 1977 +++)</div>
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